BEST-KEST INFORMATIONEN 
FÜR AUSLÄNDISCHE KUNDEN

BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT (BEST-KEST) 
FÜR AUSLÄNDISCHE KUNDEN

Mit 1.1.2015 wurde aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2014 die beschränkte Steuerpflicht auf inländische Zinserträge, sofern diese dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, für ausländische Kunden grundlegend erweitert. Zum 1.1.2017 kommt es zu einer weiteren Änderung im Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht für inländische Zinserträge.

AUẞERKRAFTTRETEN DER 
EU-QUELLENSTEUER

Alle natürlichen Personen, die innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten oder in assoziierten Gebieten ansässig sind, unterlagen mit den in Österreich vereinnahmten Zinserträgen im Sinne des österreichischen EU-QuStG noch bis zum 31.12.2016 dem 35%igen EU-QuSt-Abzug, sofern nicht eine Bescheinigung zur Abstandnahme vom Quellensteuerabzug vorlag. Ab dem 1.1.2017 kam es grundsätzlich zu keinem EU-QuSt-Abzug mehr. Es hatte daher zum 31.12.2016 letztmalig eine entsprechende Abgrenzung der Zinsen für Zwecke des EU-QuSt-Abzuges zu erfolgen. Neukonten, die ab dem 1.10.2016 eröffnet wurden, unterlagen grundsätzlich auch vor dem 1.1.2017 nicht mehr der EU-Quellensteuer.

NEUERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BESCHRÄNKTEN 
STEUERPFLICHT („BEST-KEST") FÜR AUSLÄNDISCHE KUNDEN AB 1. JÄNNER 2017

Ab 1.1.2017 kam es zu wesentlichen Änderungen bei der KESt für in Österreich beschränkt Steuerpflichtige. So soll der Steuerabzug auf Zinserträge von natürlichen Personen zukünftig grundsätzlich nur dann vorgenommen werden, wenn der Kunde in einem Staat ansässig ist, mit dem kein automatischer Informationsaustausch (Nicht-AIA-Staat) stattfindet. Der KESt-Abzug kann somit unterbleiben, wenn der Kunde in einem AIA-Staat ansässig ist. Die dortige Ansässigkeit ist mittels dem Formular IS-QU1 dem Finanzinstitut nachzuweisen. Das Formular IS-QU1 hat eine Gültigkeit von fünf Jahren (siehe unten im Detail).

STEUERSATZ 

Die Höhe des Steuersatzes entspricht jenem der „Inländer-KESt“ in Höhe von 25 % bzw. 27,5 %. Die BeSt-KESt für Zinsen auf Sparbücher und Girokonten bleibt bei 25 %. Die BeSt-KESt erhöhte sich bei Zinsen aus österreichischen Wertpapieren ab 1.1.2016 ebenfalls auf 27,5 %.

INKRAFTTRETEN DER NEUEN 
REGELUNGEN FÜR AUSLÄNDISCHE KUNDEN

Die „BeSt-KESt“ trat mit 1.1.2015 in Kraft und gilt für Zinsen, die nach dem 31.12.2014 anfallen. Kreditinstitute haben ab 1.1.2015 den entsprechenden Steuerabzug vorzunehmen. Mit 1.1.2017 kam es zu Änderungen im Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht für Zinserträge.

Wird ab dem 1.1.2017 auch für Zinsen, die anteilig davor angefallen sind und die von der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen gemäß der Regelung vor dem EU-AbgÄG 2016 nicht erfasst waren, KESt abgezogen, kann die KESt anteilig angerechnet oder in Österreich rückerstattet werden (Finanzamt Bruck / Eisenstadt / Oberwart).

BETROFFEN VON DER BESTEHENDEN STEUERPFLICHT 
SIND AB 1. JÄNNER 2017 FOLGENDE AUSLÄNDISCHE KUNDEN:

Für Neukunden (Vertragsbeziehung ab dem 1.1.2017, Identifikation gem. § 40 BWG), die in einem AIA-Staat ansässig sind, ist für das Unterlassen des KESt-Abzuges für beschränkt Steuerpflichtige ab dem 1.1.2017 zusätzlich eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ansässigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich nach Ablauf von fünf Jahre erneut vorzulegen. Bestandskunden benötigen für das Unterlassen des KESt-Abzuges ab 1.1.2017 nur dann eine Ansässigkeitsbescheinigung, wenn diese erstmalig ab dem 1.1.2017 in einen AIA-Staat ziehen. Bestandskunden (Vertragsbeziehung vor dem 1.1.2017, Identifikation gem. § 40 BWG), die in einem AIA-Staat bereits ansässig sind oder in einem Staat ansässig sind, der später ein AIA-Staat wird, benötigen zum Unterlassen des KESt-Abzuges somit auch ab dem 1.1.2017 keine Ansässigkeitsbescheinigung.

WELCHE ZAHLUNGEN FALLEN IN DEN 
ANWENDUNGSBEREICH DER BEST-KEST:

  • Zinsen aus Bankguthaben aller Art wie z.B. Sparbücher, Giro- oder Verrechnungskonten und Festgelder bei österreichischen Banken oder inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Banken.
  • Zinsen aus Anleihen österreichischer Emittenten, unabhängig vom effektiven Begebungsland.
  • Zinsen aus anderen Forderungswertpapieren wie bestimmten Zertifikaten, die von österreichischen Emittenten begeben werden und von einer österreichischen Bank ausbezahlt werden.
  • Investmentfonds, die diese betroffenen Produktgruppen im Fondsvermögen haben.
  • Fonds: Pauschale Ermittlung und Besteuerung, falls bei ausländischen Fonds keine entsprechende Meldung an die zuständige Meldestelle erfolgt (gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit b TS 2 EStG).
  • Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurde die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen gemäß § 98 Abs 1 ZS lit b EStG umfassend umgestaltet. BeSt-KESt umfasst nunmehr sämtliche Zinsen gemäß § 27 Abs 2 Z 2 EStG und Stückzinsen gemäß § 27 Abs 6 Z 5 EStG (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren), sofern es sich dabei um inländische (Stück-)Zinsen handelt und KESt einzubehalten war. Der vormalige Zinsbegriff des EU-QuStG hat keine Relevanz.

NICHT DER BEST-KEST 
UNTERLIEGEN:

  • Zinsen, die von natürlichen Personen erzielt werden, die in einem AIA-Staat steuerlich ansässig sind (bei Neukunden Nachweis der Ansässigkeit mittels Ansässigkeitsbescheinigung für eine Befreiung von der BeSt-KESt erforderlich).
  • Zinsen, die von natürlichen Personen erzielt werden, die in einem AIA-Staat steuerlich ansässig sind (bei Neukunden Nachweis der Ansässigkeit mittels Ansässigkeitsbescheinigung für eine Befreiung von der BeSt-KESt erforderlich).
    • Körperschaften (einschließlich Vereine)
    • Personengesellschaften, an denen ausschließlich Körperschaften beteiligt sind
    • Kreditinstitute
    • Pensionskassen
    • Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen und befreite Unterstützungskassen von Körperschaften öffentlichen Rechts
    • Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds
    • Privatstiftungen, Anstalten und Trusts (Befreiung, wenn intransparent bzw. wirtschaftlich berechtigt und Anlegererklärung vorhanden)
  • Wohnbauanleihen bleiben analog Steuerinländern bis zu 4 % des Ertrages steuerbefreit (sofern eine Privatvermögenserklärung vorgelegt wird).
  • Privatdarlehen und Privatplatzierungen fallen nicht unter die Abzugspflicht, da sie dem Grunde nach auch keinem KESt-Abzug unterliegen

REDUKTION DER „BEST-KEST“ AUFGRUND DER VON ÖSTERREICH 
ABGESCHLOSSENEN DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN

Zinserträge, die der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen, sind regelmäßig auch im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerpflichtig. Viele von Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen sehen jedoch vor, dass Zinseinkünfte in Österreich nicht oder nur mit einem Steuersatz unter 25 % bzw. unter 27,5 % besteuert werden dürfen. Somit kommt es künftig zu Kollisionen der jeweiligen Besteuerungsansprüche. Die den Quellensteuersatz gemäß anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA übersteigende Quellensteuer können sich Steuerpflichtige im Rahmen eines Verfahrens nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in Österreich rückerstatten lassen. Die dann verbleibenden DBA-konform abgezogenen Quellensteuern werden im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich im DBA-Ausmaß anrechenbar sein.

Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass die o.a. Informationen betreffend BeSt-KESt einen Überblick über die aus österreichischer steuerlicher Sicht zu beachtenden Punkte gewähren bzw. grundlegende Informationen bieten. Der Inhalt wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen, daher kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzt werden. Die Austrian Anadi Bank AG übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Informationen. Die Austrian Anadi Bank AG lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab.